Schtatuti

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Statuten der Rebbaugenossenschaft Gofri
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten selbstverständlich für beiderlei Geschlecht.

I. NAME, SITZ UND ZWECK

Artikel 1

Name, Sitz
Unter dem Namen Rebbaugenossenschaft Gofri (nachstehend RGG genannt) besteht mit Sitz in Brienz BE eine Genossenschaft im Sinne der Art. 828 ff. OR. Die Dauer der Genossenschaft ist unbeschränkt.

Artikel 2

Zweck

  1. RGG bezweckt den Betrieb und die Förderung des Rebbaues in der Gemeinde Brienz BE und angrenzenden Gebieten im Interesse ihrer Mitglieder. Sie legt grosses Gewicht auf die Produktion eines qualitativ hochstehenden Weines und dessen Nebenprodukte. Die RGG kann mit Weinen und dessen Nebenprodukten Handel betreiben. Ferner kann sie Grundstücke erwerben oder veräussern sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Genossenschaft zu fördern oder damit im Zusammenhang stehen.
  2. Die RGG bemüht sich um ein transparentes Geschäftsgebaren und arbeitet nicht gewinn- oder spekulationsorientiert.

II. MITGLIEDSCHAFT

Artikel 3

Mitgliedschaft
  1. Mitglieder der RGG können natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften mit Hauptwohnsitz bzw. Firmensitz in der Schweiz werden, welche die ideellen Grundsätze der RGG teilt und die mindestens einen Genossenschaftsanteil von CHF 1‘000.—übernimmt.
  2. Mitglieder der RGG entscheiden in der Beitrittserklärung, welcher der folgenden Kategorie sie angehören möchten:
    * Genossenschafter „Tagwerk“
    * Genossenschafter „Gönner“
    Die Genossenschafter „Tagwerk“ verpflichten sich mit dem Erwerb eines Anteilscheins zur Leistung mindestens eines von der Verwaltung festgelegten Tagwerks. Die Leistung von Tagwerken wird von der Verwaltung bei der Festsetzung des Weinverkaufs beziehungsweise bei der Weinkontingentierung berücksichtigt.
  3. Zur Aufnahme als Mitglied bedarf es einer Beitrittserklärung sowie eines Verwaltungsbeschlusses. Die Verwaltung beschliesst endgültig über die Aufnahme und kann dieselbe ohne Angabe von Gründen verweigern.
  4. Die Mitgliedschaft bei der RGG erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung.
  5. Die Ansprüche ausscheidender Mitglieder richten sich nach Artikel 4, Ziff. 10 – 12.
  6. Ein Genossenschafter, der die Interessen der Genossenschaft verletzt, kann durch die Verwaltung jederzeit ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht während 30 Tagen nach der Mitteilung das Rekursrecht an die nächste Generalversammlung zu. Bis zu deren Entscheid ist die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte eingestellt. Die Anrufung des Richters gemäss Art. 846 Abs. 3 OR bleibt vorbehalten.
  7. Die Mitgliedschaft und der liberierte Anteil am Genossenschaftskapital werden dem Genossenschafter mittels Anteilscheinen bestätigt. Die Anteilscheine lauten auf den Namen der Mitglieder und dienen als Beweisurkunde.

III. FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 4

Genossenschaftskapital
  1. Das Genossenschaftskapital entspricht der Summe der gezeichneten Anteilscheine. Es werden Anteilscheine, lautend auf den Kapitalbetrag von CHF 1‘000.—ausgegeben.
  2. Die gezeichneten Beträge sind nach Beschluss der Verwaltung zu liberieren. Die Verwaltung ist berechtigt, die Liberierungspflicht aufzuschieben.
  3. Die Verwaltung kann das Genossenschaftskapital jederzeit durch Ausgabe neuer Anteilscheine erhöhen.
  4. Die Zahl der Anteilscheine, welche ein Genossenschafter besitzen darf, ist unbeschränkt.
Haftung
  1. Für die Verbindlichkeiten der RGG haftet nur das Genossenschaftsvermögen. Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht des einzelnen Genossenschafters ist ausgeschlossen.
Fonds
  1. Über die Höhe der jeweiligen Einlagen in den Reservefonds und über die Äuffnung weiterer Fonds entscheidet die Generalversammlung im Rahmen von Art. 860 OR.
Verzinsung der Anteilscheine
  1. Die liberierten Anteilscheine der RGG sind nicht verzinslich.
Entschädigung der Organe
  1. Über Entschädigungen und Spesen der Organe der RGG entscheidet die Verwaltung.
  2. Eine Gewinnbeteiligung sowie die Ausrichtung von Tantiemen an die Organe der Genossenschaft sind ausgeschlossen.
Abfindung von ausscheidenden Mitgliedern
  1. Anteilscheine können unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf Ende jedes Geschäftsjahres zur Rückzahlung gekündigt werden. Die erste Rückzahlung ist in jedem Fall frühestens 3 Jahre nach der Gründung der RGG möglich.
  2. Die Verwaltung entscheidet über den Wert der zurückzuzahlenden Anteilscheine. Die Berechnung des Wertes erfolgt aufgrund des bilanzmässigen Reinvermögens unter Ausschluss der Reserven, die der Verlustdeckung dienen und der stillen Reserven, die durch Investitions- und Startkostenbeiträge à fonds perdu von Dritten einbezahlt wurden.
  3. Die Verwaltung ist befugt, die Rückzahlung bis auf die Dauer von 5 Jahren hinauszuschieben, wenn es die finanzielle Lage der RGG erfordert.
  4. Die Verpfändung von Genossenschaftsanteilen ist ausgeschlossen.

Rechnungswesen

  1. Buchführung und Rechnungsabschluss erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr schliesst mit dem 31. Dezember 2017.
  3. Die Jahresrechnung ist spätestens Ende April der Revisionsstelle vorzulegen und 14 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung mit dem Revisionsstellenbericht im Geschäftsdomizil der Genossenschaft zur Einsicht durch die Mitglieder aufzulegen. Überdies werden den Genossenschaftern Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung brieflich oder per Internet zugestellt.

IV. ORGANISATION

Artikel 5

Organe
Die Organe der RGG sind:
a) die Generalversammlung,
b) die Verwaltung,
c) die Revisionsstelle.

Artikel 6

Generalversammlung
  1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ der RGG und hat folgende unübertragbare Befugnisse:
    1. Die Wahl des Präsidenten,
    2. Die Wahl der Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle,
    3. die Genehmigung des Geschäftsberichtes der Verwaltung,
    4. die Festlegung des Jahresbeitrages für Genossenschafter, welcher auf höchstens CHF 100.—pro Anteilschein und Jahr festgesetzt werden dürfen.
    5. die Genehmigung der Jahresrechnung und die Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinns.
    6. die Entlastung der Verwaltung,
    7. die Erledigung von Rekursen gegen Ausschliessungsbeschlüsse und Nichtaufnahmen,
    8. die Abberufung der Verwaltung und der Revisionsstelle oder einzelner Mitglieder hievon,
    9. die Beschlussfassung über weitere Geschäfte, welche die Verwaltung der Generalversammlung unterbreitet,
    10. die Annahme oder Änderung der Statuten,
    11. die Beschlussfassung über alle weiteren Gegenstände, die durch Gesetz oder Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind.
  2.  Über Anträge der Genossenschafter kann nur abgestimmt werden, wenn sie spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung der Verwaltung schriftlich eingereicht werden und traktandiert sind. Verspätet eingereichte Anträge sind der übernächsten Generalversammlung zu unterbreiten.
  3. Die ordentliche Generalversammlung wird von der Verwaltung einberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen werden ebenfalls durch die Verwaltung einberufen oder durch die allfällige Revisionsstelle in dem vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen. Sie muss ausserdem einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Genossenschafter unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte durch schriftliche Eingabe an die Verwaltung verlangt wird. Die Einberufung zur Generalversammlung erfolgt mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstag schriftlich oder elektronisch an die Genossenschafter. Die Verhandlungsgegenstände sind bei der Einberufung bekanntzugeben. Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung und auf Wahl einer Revisionsstelle infolge eines Begehrens eines Mitgliedes. Anträge auf Abänderung der Statuten sind zur Einsicht der Genossenschafter am Sitz der Genossenschaft aufzulegen. In der Berufung ist auf diese Auflegung hinzuweisen.
 Stimmrecht
  1. Jeder Genossenschafter hat in der Generalversammlung eine Stimme.
  2. Ein Genossenschafter kann sich durch einen anderen Genossenschafter oder durch einen handlungsfähigen Familienangehörigen durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Niemand kann jedoch mehr als einen Genossenschafter vertreten und kein Genossenschafter mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen. Bei der Beschlussfassung über die Entlastung der Verwaltung haben die Mitglieder der Verwaltung kein Stimmrecht.
Beschlussfähigkeit
  1. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen worden ist.
  2. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und trifft ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, wenn die einmalige Wiederholung der Abstimmung keine Klärung herbeiführt.
  3. Für die Auflösung oder eine Fusion der RGG bedarf es der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln sämtlicher Stimmen. Für die Abänderung der Statuten ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig.
  4. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht von mindestens ein Fünftel der Anwesenden geheime Durchführung verlangt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los.
 Leitung, Protokoll
  1. Vorsitzender der Generalversammlung ist der Präsident, sein Stellvertreter oder ein anderes Mitglied der Verwaltung. Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler. Der Sekretär oder ein anderes Mitglied der Verwaltung führt das Protokoll über den Verlauf der Generalversammlung und den von ihr gefassten Beschlüssen und getroffenen Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 Artikel 7

Verwaltung
  1. Die Verwaltung besteht aus maximal sieben Mitgliedern, nämlich:
    1. dem Präsidenten
    2. dem Vizepräsidenten
    3. dem Sekretär
    4. dem Kassier
    5. dem Winzermeister und / oder Rebmeister
    6. den Beisitzern
  1. Die Verwaltung konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Generalversammlung gewählt wird. Der Präsident und die Mitglieder der Verwaltung werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt und sind wieder wählbar. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtsdauer gewählt.
Sitzungen, Protokoll, Tagwerk-Liste
  1. Die Verwaltung versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr. Jedes Mitglied kann schriftlich die Einberufung einer Verwaltungssitzung verlangen, unter Angabe des gewünschten Verhandlungsgegenstandes.
  2. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und dem Sekretär zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist der Verwaltung zur Genehmigung zu unterbreiten.
  3. Neben dem Protokoll wird vom Sekretär auch ein Tagwerk-Register geführt, worin festgehalten wird, welcher Genossenschafter wann und wie viele Stunden geleistet hat. Auch diese Liste ist der Verwaltung zur Genehmigung zu unterbreiten.
Beschlussfassung
  1. Die Verwaltung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet er mit einer zweiten Stimme. Schriftliche Beschlussfassung über einen gestellten Antrag ist zulässig, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit sämtlicher Verwaltungsmitglieder zustimmt. Auch solche Beschlüsse sind in das Protokoll aufzunehmen.
Befugnisse
  1. Die Verwaltung ist das oberste geschäftsleitende Organ. Sie beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung übertragen oder vorbehalten sind. Die Verwaltung hat insbesondere folgende Befugnisse und Pflichten:
  1. Vorbereitung der Geschäfte der Generalversammlung und deren Vollzug,
  2. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, unter Vorbehalt des Rekursrechts an die Generalversammlung,
  3. Festlegung der Geschäftspolitik,
  4. Festsetzung des jährlichen Tag-Werks;
  5. Festsetzung der Preise für Wein und gebrannte Wasser,
  6. Festsetzung des Weinverkaufs und der Weinkontingentierung, wobei das Tagwerk der jeweiligen Genossenschafter angemessen berücksichtigt wird,
  7. Anstellung und Besoldung von Mitarbeitern,
  8. Finanzkompetenz von CHF 5’000.– für Investitionen und Anschaffungen während eines Rechnungsjahres,
  9. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen.

Revisionsstelle

  1. Gesetzliche Revisionsstelle
    Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle. Sie kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn die Genossenschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist (nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt) und sämtliche Genossenschafter zustimmen.
  2. Statutarische Kontrollstelle
    Untersteht die Genossenschaft nicht der ordentlichen Revision und verzichtet sie ausdrücklich auf die eingeschränkte Revision, so hat die Generalversammlung anstelle der gesetzlichen Revisionsstelle eine statutarische Kontrollstelle zu wählen. Die statutarische Kontrollstelle besteht aus einem oder mehreren Revisoren, die nicht Genossenschafter und nicht zugelassenen Revisoren nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes zu sein brauchen. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder der Verwaltung oder Angestellte der Genossenschaft sein. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Die Revisoren sind unbeschränkt wieder wählbar. Als Kontrollstelle können auch juristische Personen, wie Treuhandgesellschaften, bezeichnet werden.
  3. Aufgaben der statutarischen Kontrollstelle
    Die Kontrollstelle hat die Geschäftsführung und die Bilanz für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. Sie hat insbesondere zu  prüfen, ob sich die Betriebsrechnung und die Bilanz in Übereinstimmung mit den Büchern befinden, ob diese ordnungsgemäss geführt sind und ob die Darstellung des Geschäftsergebnisses und der Vermögenslabe nach den massgebenden Vorschriften sachlich richtig ist. Zu diesem Zweck hat die Verwaltung der Kontrollstelle die nötigen Aufschlüsse zu geben.
    Die Kontrollstelle hat der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag vorzulegen. Ohne Vorlegung eines solchen Berichts kann die Generalversammlung über die Betriebsrechnung und Bilanz nicht Beschluss fassen.
    Die Kontrollstelle hat bei der Ausführung ihres Auftrags wahrgenommene Mängel der Geschäftsführung oder die Verletzung gesetzlicher oder statutarischer Vorschriften der Verwaltung und in wichtigen Fällen auch der Generalversammlung mitzuteilen.
    Die Kontrollstelle ist gehalten, der ordentlichen Generalversammlung beizuwohnen.

V. VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT 

Artikel 8

Unterschriftsberechtigung

  1. Soweit die Verwaltung nichts anderes beschliesst, haben alle Mitglieder der Verwaltung Kollektivunterschrift zu zweien.
  2. Die Verwaltung ist überdies befugt, Beauftragten oder Angestellten der RGG die Unterschriftsberechtigung zu erteilen.

Geschäftsführung

  1. Der Verwaltung obliegt die Geschäftsführung.
  2. Die Verwaltung kann die Geschäftsführung oder einzelne Zweige derselben sowie die Vertretung der RGG an eine oder mehrere Personen übertragen, die nicht Mitglieder der Verwaltung zu sein brauchen.

Bekanntmachungen

  1. Die Bekanntmachungen erfolgen im Amtsanzeiger Interlaken, soweit das Gesetz nicht die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vorschreibt.

Mitteilungen

  1. Die Mitteilungen der Genossenschafter an die Mitglieder erfolgen schriftlich oder elektronisch.

 

Die vorliegenden Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung der RGG am 15. Juli angenommen worden.

Der Präsident:                                                                        Der Sekretär:
Werner Grossmann                                                             Franz Bohnenblust